Satzung
des
Hundesportvereins Streufdorf e.V.
§1 Name, Sitz und Mitgliedschaft
1.. Der Verein trägt den Namen „Hundesportverein Streufdorf e.V.“.
2. Sitz des Vereins ist Streufdorf
3.. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildburghausen unter der Nummer 12/90 eingetragen.
4.. Der Verein ist Mitglied im Landessportverbund Thüringen (Nummer 16117).
5. Der Verein ist Mitglied im Schutz- und Gebrauchshundesportverband.
§2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Hundesportes. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Hundesport;
- die Durchführung eines regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebes;
- die Organisation und Durchführung von Hundesportveranstaltungen und Wettkämpfen;
- die Ausbildung und den Einsatz sachgemäß vorgebildeter Übungsleiter;
- die Förderung der Jugendhilfe;
- die Unterhaltung der Sportanlage;
- aktive Förderung aller Belange des Tierschutzes
§3 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§4 Vermögensbindung
Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Straufhain, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§5 Geschäftsjahr
1. Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.
2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6 Mitgliedschaft
1.. Der Verein besteht aus:
o Ordentlichen Mitgliedern;
o Gastmitgliedern;
o Ehrenmitgliedern.
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
3. Die Anmeldung zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand des Vereins. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.
4. In besonderen Fällen können auch Persönlichkeiten, die sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben – auf Vorschlag des Vorstands – Ehrenmitglieder werden. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
§7 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigung muss bis zum 15. September des Geschäftsjahres für das Folgejahr schriftlich beim Vorstand vorliegen.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn ertrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen.
4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes: Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
5. Die Gastmitgliedschaft endet automatisch nach 6 Monaten.
6. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§8 Eintrittsgeld; Mitgliedsbeitrag
1.. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann auch weitere Beitragsformen, wie z.B. Aufnahmegebühren oder Arbeitsleistungen beschließen. Die Umlagen dürfen höchstens ein Mal im Jahr beschlossen werden und den doppelten Jahresbeitrag nicht überschreiten.
3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§9 Vorstand
1.. Der Verein hat einen Vorstand. Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftfrüher zusammen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten.
2. Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt. Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorsitzenden, den Stellvertreter des Vorsitzenden, einen Schatzmeister und einen Schriftführer.
3. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Grundsätze der geheimem oder gleichen Wahl sind anzuwenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
5. Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von 5 Tagen ein. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden und ist jedem Vorstandsmitglied schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt. Punkte zur Tagesordnung anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens 3 Tage vor der jeweiligen Sitzung stattzufinden und ist vom Vorsitzenden nach Ende des letzten Tages der Frist an alle Vorstände zu übermitteln.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dem Vorstandsvorsitzenden kommt der Stichentscheid zu. Sollte der Vorstandsvorsitzende von der Beschlussfassung ausgeschlossen sein oder an ihr aus einem anderen Grund nicht teilnehmen können, steht seinem Vertreter der Stichentscheid zu.
7. Ist ein Vorstandsmitglied dauerhaft von der Ausübung seiner Tätigkeit als Vorstand ausgeschlossen, ruft der Vorstand die Mitgliederversammlung ein, um ein neues Mitglied zum Vorstand nach Nr. 2 und 3 zu wählen.
8. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
9. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
o Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
o Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
o Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichts;
o Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
§10 Mitgliederversammlung
1.. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im vierten Quartal statt.
2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
3. In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Schatzmeister Rechnung und lässt die Rechnungslegung genehmigen. Außerdem gibt der geschäftsführende Vorstand den Geschäftsbericht ab.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ist dieser nicht anwesend, von seinem Vertreter oder, wenn auch dieser nicht anwesend ist, von einem anderen Vorstand. Ist kein Vorstand anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
5. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten insbesondere zuständig:
o Wahl des Vorstands;
o Wahl der Kassenprüfer;
o Festsetzung von Beiträgen, Gebühren oder Umlagen und deren Fälligkeit;
o Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes;
o Entlastung des Vorstandes;
o Beschlussfassung über den Haushaltsplan;
o Feststellung der Mitgliederbeiträge und Umlagen;
o Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsgrund des Vorstandes;
o Satzungsänderungen;
o Auflösung des Vereins;
o Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, lediglich, bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Eine Abstimmung ist dann schriftlich durchzuführen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält.
7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig, lediglich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder erforderlich.
§11 Sitzungsberichte
1. Über die Vorstandssitzungen und über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die aufzubewahren sind.
2. Niederschriften über Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, Niederschriften über Mitgliederversammlungen und vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§12 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
2. Gewählt werden können alle ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
§13 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich ihrer Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.
§14 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.